1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen von der
GTS-Software, nachfolgend GTS genannt, gelten ausschließlich
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende
Bedingungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn der
Vertragspartner diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote und Vertragsabschluß
Angebote der GTS sind stets freibleibend und
unverbindlich. Der Kunde kann durch eine Bestellung, die in
schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen kann, der GTS ein
Vertragsangebot machen. Die GTS kann dann durch Zusendung einer
schriftlichen Autragsbestätigung an den Kunden das
Vertragsangebot annehmen. Mit Zusendung der Auftragsbestätigung
durch die GTS an den Kunden ist der Vertrag geschlossen. Bei
Kauf- oder Ratenverträgen ist der Vertrag geschlossen, wenn beide
Vertragsparteien den Vertrag unterschrieben haben.
3.
Grundlegende Vertragsregelungen
Art und Umfang der Lieferungen und der
beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen
Abmachungen geregelt, die nur in schriftlicher Form gültig
sind.
Maßgebend dafür sind:
• Der im Vertrag definierte Liefer- und
Leistungsumfang.
• Die im Vertrag festgelegten Bedingungen.
• Die in diesen AGB festgelegten, Bedingungen.
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen
Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
Bei Lieferung von Software gelten
die entsprechenden Lizenzverträge. Ergänzend hierzu wird darauf
hingewiesen das Programmbeschreibungen von Software, deren
Urheberrechtsinhaber die GTS ist, grundsätzlich Bestandteil der
Programme sind und nicht in elektronischer oder gedruckter Form
ausgeliefert werden.
4.
Regelungen bei
Installationen
Wird durch die vertraglichen
Regelungen bestimmt, das die GTS die Installation und die
Inbetriebnahme der bestellten Produkte -nachfolgend Projekt oder
Leistung genannt- bei einem mit dem Auftraggeber vereinbarten
Ort durchführt, treten folgende Regelungen in Kraft.
4.1 Projektorganisation
Die Vertragspartner benennen bei Beginn des
Projekts entsprechende Ansprechpersonen auf beiden Seiten. Die
Ansprechpersonen treffen sich während des Projekts nach
Absprache und Notwendigkeit und koordinieren die erforderlichen
Projektschritte. Tauchen im Rahmen des Projekts
Anforderungsänderungen auf, so werden diese hinsichtlich
Zeitrahmen und Kosten bewertet und den Projektverantwortlichen
beider Seiten zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidungen
sind verbindlich und haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.
4.2.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur
Erbringung der Leistungen notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen. Insbesondere trägt er Sorge dafür, dass die von GTS
beauftragten Mitarbeiter und/oder Firmen die Installation der
Hard- und Softwarekomponenten vor Ort durchführen können. Damit
gilt eine mögliche Mitteilungspflicht von GTS, dass derartige
Maßnahmen durchgeführt werden müssen, als erfüllt.
4.3
Fachliche Begleitung
Der Auftraggeber hat, soweit notwendig,
Personal zur fachlichen Begleitung des Projekts freizustellen.
4.4
Bereitstellung von Hilfsmitteln für Leistungen vor Ort
Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern
der GTS alle benötigten Dokumente und Informationen
-Schaltpläne / Produktbeschreibungen usw.- die zur Durchführung
des Projektes erforderlich sind kostenlos zur Verfügung. Sofern
es sich hierbei um elektronische Dokumentationen handelt, wird der
Auftraggeber diese Dokumente in standardisierten und
lesbaren Formaten (z. B. PDF, ASCII) zur Verfügung stellen.
4.5 Nichtverfügbarkeit von
Hilfsmitteln
Die Bereitstellung der in 4.4 aufgeführten
Hilfsmittel erfolgt kostenlos, und spätestens bei Projektbeginn
durch den Auftraggeber. Werden mangels Verfügbarkeit der
erforderlichen Hilfsmittel, mit oder ohne Zutun oder Unterlassen
durch den Auftraggeber, zur Erbringung von vertragsgemäßen
Leistungen des Auftragnehmers Zusatzaufwendungen notwendig, dann
trägt der Auftraggeber alle damit verbundenen Kosten des
Auftragnehmers und der Auftragnehmer kann für Schäden, die aus
zeitlicher Verzögerung bei der Leistungserbringung entstehen,
nicht haftbar gemacht werden.
5.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährt auf
alle im Vertrag aufgeführten Lieferungen und Leistungen
gegenüber dem Auftraggeber die gesetzliche Gewährleistung.
Ausgenommen hiervon sind Gebrauchtwaren,
6. Abnahme von Lieferungen und Leistungen
Unverzüglich nach Bereitstellung der endgültigen Lieferungen und
Leistungen sind diese vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme
ist erfolgt wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll
unterschrieben hat.
Wird die Abnahme durch den Auftragnehmer verweigert kommt § 377
HGB zum tragen.
Verzögert sich die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu
vertretenden Gründen, so verschiebt sich ein evtl. vereinbarter
Zeitplan automatisch um den entsprechenden Zeitraum.
Nutzt der Auftraggeber die erbrachten Leistungen und
Lieferungen vor der Übergabe des Abnahmeprotokolls oder vor der
Abnahme produktiv, so gilt dies als Abnahme durch den
Leistungsempfänger. In einem solchen Fall nichtvertragsgemäßer
Nutzung haftet der Auftragnehmer solange nicht, bis er die
Abnahme durch den Leistungsempfänger anerkannt hat.
7.
Mängel und
deren Beseitigung
Der Auftraggeber ist verpflichtet
(§ 377 HGB) festgestellte Mängel innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungspflicht unverzüglich schriftlich, beim
Auftragnehmer zu rügen. Versäumt der Auftraggeber diese Pflicht,
gilt der Mangel als hingenommen und er verliert sein
Gewährleistungsrecht in Bezug auf diesen Mangel.
Handelt es sich bei dem
festgestellten Mangel um einen Mangel im Sinne der
Gewährleistung, wird der Auftragnehmer diesen Mangel
unentgeltlich, innerhalb angemessener Frist,
beseitigen und die Leistungen und Lieferungen werden erneut zur
Abnahme bereitgestellt.
8. Haftungsbeschränkung
In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung des
Auftragnehmers auf 500.000 EUR, für Vermögens-, Sach- und
Tätigkeitsschäden auf 100.000 EUR sowie für Datenverlustschäden
auf 50.000 EUR beschränkt.
Keine Haftung wird für
Beschädigungen übernommen die durch äußere Einwirkungen, direkt
oder indirekt, bei unseren Lieferungen und Leistungen auftreten.
Speziell sei hier genannt, Überspannungen, Blitzschlag,
Netzfrequenzstörungen und Eingriffe in das System.
9. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von GTS erfolgen
ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
10. Zahlungsbedingungen
Sofern Vertraglich keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende
Zahlungsvereinbarungen.
Waren und Leistungen die bei GTS
vor Ort abgebholt werden, sind in Bar an der Kasse zu
entrichten.
Lieferungen von Waren und
Leistungen über Transportunternehmen werden grundsätzlich per
Vorkasse oder Nachnahme geliefert.
Installation und Lieferungen von
Waren und Leistungen werden per Vorkasse erhoben.
Rechnungen sind vierzehn Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug
von Skonto fällig. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kann GTS
ohne weitere Ankündigung Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe
von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
berechnen. Weiterhin können im Verzugsfalle Leistungen
eingeschränkt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber
GTS mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um
rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von GTS schriftlich
anerkannte Ansprüche handelt.
11. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des
Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere
technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse,
geheimzuhalten und sie ausschließlich für die Zwecke des
Gegenstands des Vertrages zu verwenden. Dies gilt nicht für
Informationen die öffentlich zugänglich sind, oder ohne
unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien
öffentlich zugänglich werden, oder aufgrund richterlicher Anordnung
oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Sofern im
Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet
werden müssen, werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber
die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten. GTS weist den
Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten
des Auftraggebers gespeichert werden.
12. Subunternehmer
Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Leistungserbringung
Unteraufträge vergeben. In diesem Fall muss der Auftragnehmer dem
Unterauftragnehmer die den vorhergehenden Absätzen entsprechenden
Pflichten auferlegen. Die Erteilung von derartigen Unteraufträgen
ist ohne Absprache mit dem Auftraggeber möglich. Die Haftung
des Auftragnehmers für die gesamte Leistung bleibt hiervon
unberührt.
13. Schlußbestimmungen
Erfüllungsort ist Niefern-Öschelbronn und der Gerichtsstand für beide
Vertragsparteien ist Pforzheim, Baden. Es gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine
Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form, sind nur
schriftlich gültig. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im übrigen
nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke
offenbar werden sollte.
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